Oberlandesgericht Köln, 1999-04-13, 15 U 143/98

15 U 143/98Tribunal supérieur13 avr. 1999

Regest

Auch der nach § 99 LBG übergegangene Anspruch aus unerlaubter Handlung unterliegt der 3-jährigen Verjährung nach § 852 BGB, die beginnt, wenn der mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der Behörde Kenntnis erlangt. Ein vor Ablauf der Verjährung erklärter Verzicht darauf ist unwirksam; er ergibt nur das Recht, dem Verjährungseinwand mit der "Arglisteinrede zu begegnen, hindert aber nicht den Ablauf der Verjährung. Ein nach Ablauf der Verjährung, aber innerhalb der verabredeten Zeit des Verzichts abgegebenes Anerkenntnis - ohne die Qualität des § 781 BGB - hat daher nicht die unterbrechende Wirkung des § 208 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 143/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-13

Aktenzeichen: 15 U 143/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0413.15U143.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 852, 208, 225, 242, 781

Leitsätze

Auch der nach § 99 LBG übergegangene Anspruch aus unerlaubter Handlung unterliegt der 3-jährigen Verjährung nach § 852 BGB, die beginnt, wenn der mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der Behörde Kenntnis erlangt. Ein vor Ablauf der Verjährung erklärter Verzicht darauf ist unwirksam; er ergibt nur das Recht, dem Verjährungseinwand mit der "Arglisteinrede zu begegnen, hindert aber nicht den Ablauf der Verjährung. Ein nach Ablauf der Verjährung, aber innerhalb der verabredeten Zeit des Verzichts abgegebenes Anerkenntnis - ohne die Qualität des § 781 BGB - hat daher nicht die unterbrechende Wirkung des § 208 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 1998 - 29 O 82/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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