Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 6 W 10/99

6 W 10/99Tribunal supérieur26 mars 1999

Regest

Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 10/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-26

Aktenzeichen: 6 W 10/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6W10.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 888, 890

Leitsätze

Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

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