Oberlandesgericht Köln, 1999-03-05, 6 U 61/98

6 U 61/98Tribunal supérieur5 mars 1999

Regest

Eine Fluggesellschaft, die in Veröffentlichungen und Anzeigen Endverbrauchern gegenüber für Flugreisen mit bestimmten Flugzielen mit Flugpreisen wirbt, in die die zusätzlich zu entrichtenden (erheblichen) Passagen- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern je Angebot nicht einbezogen sind, diese vielmehr lediglich mit separatem "von...bis..."Sternchenhinweis pauschal genannt werden, verstößt gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 61/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-05

Aktenzeichen: 6 U 61/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U61.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1; PAngVO § 1 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Eine Fluggesellschaft, die in Veröffentlichungen und Anzeigen Endverbrauchern gegenüber für Flugreisen mit bestimmten Flugzielen mit Flugpreisen wirbt, in die die zusätzlich zu entrichtenden (erheblichen) Passagen- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern je Angebot nicht einbezogen sind, diese vielmehr lediglich mit separatem "von...bis..."Sternchenhinweis pauschal genannt werden, verstößt gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 834/97 - wird zu-rückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das an-gefochtene Urteil teilweise geändert und klar-stellend insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs bei der Werbung für Flugreisen, die be-stimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern wie nachstehend wiedergegeben Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu ent-richtenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in den genannten Preis ein-zubeziehen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Ver-urteilung der Beklagten zur Unterlassung 110.000,00 DM und hinsichtlich ihrer Kostentra-gungspflicht 13.000,00 DM.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 110.000,00 DM festgesetzt.

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