18 U 156/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-04, 18 U 156/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-04, 18 U 156/98
18 U 156/98Tribunal supérieur4 mars 1999
Regest
Bei einem (durch Grundschuld gesicherten) Darlehen mit Festzinsabrede ist der Darlehensgeber nicht schon deshalb zur Entgegennahme einer vorzeitigen Tilgung gegen Zahlung einer seine Zinsschäden ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, weil der Darlehensnehmer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über laufende Einkünfte nicht mehr verfügt und durch Veräußerung eines anderen als des belasteten Grundstücks einen größeren Geldbetrag erlangt hat (Fortführung von BGH NJW 97, 2875 und 2878).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 U 156/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-04
Aktenzeichen: 18 U 156/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0304.18U156.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 607
Leitsätze
Bei einem (durch Grundschuld gesicherten) Darlehen mit Festzinsabrede ist der Darlehensgeber nicht schon deshalb zur Entgegennahme einer vorzeitigen Tilgung gegen Zahlung einer seine Zinsschäden ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, weil der Darlehensnehmer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über laufende Einkünfte nicht mehr verfügt und durch Veräußerung eines anderen als des belasteten Grundstücks einen größeren Geldbetrag erlangt hat (Fortführung von BGH NJW 97, 2875 und 2878).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Ju-li 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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