Oberlandesgericht Köln, 1999-02-26, 19 W 8/99

19 W 8/99Tribunal supérieur26 févr. 1999

Regest

Zwar ist in der Regel der Streitwert des Widerrufsantrags nicht geringer als der Wert des auf Unterlassung der selben Äußerung gerichteten Antrags. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht, dass die Äußerung für die klagende Partei ohne nachteilige Folgen geblieben ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 8/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-02-26

Aktenzeichen: 19 W 8/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0226.19W8.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 37

Leitsätze

Zwar ist in der Regel der Streitwert des Widerrufsantrags nicht geringer als der Wert des auf Unterlassung der selben Äußerung gerichteten Antrags. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht, dass die Äußerung für die klagende Partei ohne nachteilige Folgen geblieben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwert-festsetzung des Landgerichts Köln im Urteil vom 16.12.1998 - 20 0 277/98 - abgeändert.

Der Streitwert wird auf 23.000,00 DM festgesetzt.

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