Oberlandesgericht Köln, 1999-01-29, 6 U 121/98

6 U 121/98Tribunal supérieur29 janv. 1999

Regest

1. Die unentgeltliche, vom Bezug einer Ware unabhängige Abgabe eines ca. 7,5 cm großen Keramikfrosches von geringem Wert gegen Gutschein durch ein Möbelhaus und die Werbung hierfür sind unter keinem wettbewerbsrechtlichen Aspekt (psychologischer Kaufzwang; übertriebenes Anlocken) zu beanstanden, wenn der Werbende sein Geschäft warenhausähnlich im Selbstbedienungssystem betreibt. 2. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis und Aktiklegitimation eines Verbandes im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 121/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-29

Aktenzeichen: 6 U 121/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0129.6U121.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 13 II 2

Leitsätze

  1. Die unentgeltliche, vom Bezug einer Ware unabhängige Abgabe eines ca. 7,5 cm großen Keramikfrosches von geringem Wert gegen Gutschein durch ein Möbelhaus und die Werbung hierfür sind unter keinem wettbewerbsrechtlichen Aspekt (psychologischer Kaufzwang; übertriebenes Anlocken) zu beanstanden, wenn der Werbende sein Geschäft warenhausähnlich im Selbstbedienungssystem betreibt.
  2. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis und Aktiklegitimation eines Verbandes im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 6. August 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 103/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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