Oberlandesgericht Köln, 1999-01-15, 19 U 117/98

19 U 117/98Tribunal supérieur15 janv. 1999

Regest

Werden Sparguthaben zur Absicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, dann ist der Sicherungsgeber, der behauptet, das Guthaben bestehe in der verpfändeten Höhe fort, jedenfalls dann für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, wenn er lediglich im Besitz der Verpfändungsurkunde ist, wenn er das Sparguthaben zwischenzeitlich zur Absicherung weiterer Kredite verwendet hat und wenn er seine Forderung seit 25 Jahren nicht geltend gemacht hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 117/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-15

Aktenzeichen: 19 U 117/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0115.19U117.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 607

Leitsätze

Werden Sparguthaben zur Absicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, dann ist der Sicherungsgeber, der behauptet, das Guthaben bestehe in der verpfändeten Höhe fort, jedenfalls dann für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, wenn er lediglich im Besitz der Verpfändungsurkunde ist, wenn er das Sparguthaben zwischenzeitlich zur Absicherung weiterer Kredite verwendet hat und wenn er seine Forderung seit 25 Jahren nicht geltend gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.6.1998 - 20 O 418/97 - wird auf ihr Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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