Oberlandesgericht Köln, 1998-12-29, 6 W 19/98

6 W 19/98Tribunal supérieur29 déc. 1998

Regest

Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der den Titelverstoß begleitenden Umstände u.a. auch die Zeitspanne zwischen Verkündung des Unterlassungsurteils und der (ersten) Zuwiderhandlung hiergegen sowie die wirtschaftliche Situation des Schuldners im Zeitpunkt der Ordnungsmittelentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 19/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-29

Aktenzeichen: 6 W 19/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1229.6W19.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890

Leitsätze

Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der den Titelverstoß begleitenden Umstände u.a. auch die Zeitspanne zwischen Verkündung des Unterlassungsurteils und der (ersten) Zuwiderhandlung hiergegen sowie die wirtschaftliche Situation des Schuldners im Zeitpunkt der Ordnungsmittelentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß der

  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Februar 1998 - 84 O 65/90 SH I - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags der Gläubigerin im übrigen wird der Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Urteil der 4. Kammer für Handelssachen vom 28. November 1991 - 84 O 65/90 - zu einem Ordnungsgeld in Höhe von

400,- DM,

ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,- DM zu einem Tag Ordnungshaft verurteilt.

Die weitergehende Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gläubigerin 1/6 und der Schuldner 5/6. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin 13/20 und der Schuldner 7/20.

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