7 U 55/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-26, 7 U 55/96
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-26, 7 U 55/96
7 U 55/96Tribunal supérieur26 nov. 1998
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 55/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-26
Aktenzeichen: 7 U 55/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1126.7U55.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 8.12.1995 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Klägerin ein Scha-den dadurch entstanden ist, dass ihr im Zeitraum vom 1.8.1989 bis zum 19.10.1989 eine Weitervermarktung von lebend importierten Süßwasserkrebsen nur insoweit möglich war, als sie diese zu Produkten weiterverarbeitete. Sie ist ferner dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Klägerin ein Schaden dadurch entstanden ist, dass ihr ab dem 1.1.1993 die Einfuhr von Süßwasserkrebsen nur unter Auflagen genehmigt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Diesem bleibt auch die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten.
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