Oberlandesgericht Köln, 1998-11-16, 2 Wx 45/98

2 Wx 45/98Tribunal supérieur16 nov. 1998

Regest

1) Hat sich ein Beteiligter im Erstbeschwerdeverfahren darauf berufen, der Kostenansatz für die Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister überschreite den kostendeckenden Betrag und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206 ff.) verpflichtet, Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung zu treffen. 2) § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) ist auch auf die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 45/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-16

Aktenzeichen: 2 Wx 45/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1116.2WX45.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO §§ 26 Abs. 1, 6

Leitsätze

  1. Hat sich ein Beteiligter im Erstbeschwerdeverfahren darauf berufen, der Kostenansatz für die Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister überschreite den kostendeckenden Betrag und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206 ff.) verpflichtet, Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung zu treffen.

  2. § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) ist auch auf die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. Juli 1998 wird der Beschluß der 7.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1998 - 87 T 7/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. Dezember 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. November 1997 - 42 HR B 1836 - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

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