Oberlandesgericht Köln, 1998-11-11, 17 W 365/98

17 W 365/98Tribunal supérieur11 nov. 1998

Regest

Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit auszusehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist insbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrages maßgebend. In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, daß von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann. Der Auftrag zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen mehrere als Gesamtschuldner haftende Personen begründet deshalb für den Anwalt des Gläubigers stets dieselbe Gebührenangelegenheit, wenn und soweit sich die darauf abzielenden Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags halten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 365/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-11

Aktenzeichen: 17 W 365/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1111.17W365.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 13 II 1

Leitsätze

Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit auszusehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist insbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrages maßgebend. In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, daß von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann. Der Auftrag zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen mehrere als Gesamtschuldner haftende Personen begründet deshalb für den Anwalt des Gläubigers stets dieselbe Gebührenangelegenheit, wenn und soweit sich die darauf abzielenden Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags halten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

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