Oberlandesgericht Köln, 1998-11-09, 16 U 50/98

16 U 50/98Tribunal supérieur9 nov. 1998

Regest

Der Anspruch auf Bezahlung rückständiger Heizkosten ist nicht deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraumes geltend macht. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren besteht kein Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 50/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-09

Aktenzeichen: 16 U 50/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1109.16U50.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 535, 242

Leitsätze

Der Anspruch auf Bezahlung rückständiger Heizkosten ist nicht deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraumes geltend macht. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren besteht kein Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das am 31. März 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 547/97 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.371,99 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.940,00 DM seit 5.6.1997, aus weiteren 2.980,00 DM seit 4.7.1997 und aus wei-teren 3.451,99 DM seit 8.1.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 43 %, der Beklagte 57 %; die Kosten der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz fallen dem Kläger zur Last, von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3 zu übernehmen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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