Oberlandesgericht Köln, 1998-11-05, 1 U 51/98

1 U 51/98Tribunal supérieur5 nov. 1998

Regest

1. Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB. 2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. 3. Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 U 51/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-05

Aktenzeichen: 1 U 51/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1105.1U51.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 830, 833, 840

Leitsätze

  1. Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB.

  2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht.

  3. Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.1998 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klageforderung und Kostenentscheidung wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.960,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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