Oberlandesgericht Köln, 1998-10-30, 6 W 12/98

6 W 12/98Tribunal supérieur30 oct. 1998

Regest

1. Der nicht näher substantiierte und durch das Vorverhalten des Unterlassungsschuldners fragwürdig gewordene Einwand, zur Erfüllung einer titulierten Auskunftsverpflichtung wegen Fehlens schriftlicher Unterlagen außer Stande zu sein, steht der Annahme, daß die Auskunft als solche möglich ist, nicht entgegen. 2. Zur Höhe eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO bei nur zögerlich und unvollständig erteilten Auskünften und mehrfachen Vollstreckungsverfahren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 12/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-30

Aktenzeichen: 6 W 12/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6W12.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: AUSKUNFTSVERPFLICHTUNG; ZWANGSGELD

Leitsätze

  1. Der nicht näher substantiierte und durch das Vorverhalten des Unterlassungsschuldners fragwürdig gewordene Einwand, zur Erfüllung einer titulierten Auskunftsverpflichtung wegen Fehlens schriftlicher Unterlagen außer Stande zu sein, steht der Annahme, daß die Auskunft als solche möglich ist, nicht entgegen. 2. Zur Höhe eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO bei nur zögerlich und unvollständig erteilten Auskünften und mehrfachen Vollstreckungsverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Köln vom 2. Dezember 1997 - 81 O 61/95 SH III - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuld- nerin zu tragen.

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