16 Wx 122/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-23, 16 Wx 122/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-23, 16 Wx 122/98
16 Wx 122/98Tribunal supérieur23 sept. 1998
Regest
Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 122/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-23
Aktenzeichen: 16 Wx 122/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0923.16WX122.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 2
Leitsätze
Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom 17.10.1997 - 6 II 25/97 - und des Landgerichts Aachen vom 4.6.1998 - 2 T 232/97 WEG - teilweise abgeändert.
Die Antragsgegner werden verpflichtet, einen fachgerechten Randabschluß des Bodenbelags auf dem zu ihrem Sonder-eigentum gehörenden Balkon des Hauses K. 3 a in S. herzustellen.
Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen haben der Antragsteller und die Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 DM festgesetzt.
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