17 W 286-288/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-09, 17 W 286-288/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-09, 17 W 286-288/98
17 W 286-288/98Tribunal supérieur9 sept. 1998
Regest
Kostenerstattung, Streitgenossen, Rechtsanwälte, Interessenwiderstreit ZPO § 91 I 1 Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 17 W 286-288/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-09
Aktenzeichen: 17 W 286-288/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0909.17W286.288.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 I 1; KOSTENERSTATTUNG; STREITGENOSSEN; RECHTSANWÄLTE; INTERESSENWIDERSTREIT
Leitsätze
Kostenerstattung, Streitgenossen, Rechtsanwälte, Interessenwiderstreit
ZPO § 91 I 1 Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.
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