Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 Wx 73 + 125/98

16 Wx 73 + 125/98Tribunal supérieur7 sept. 1998

Regest

Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 73 + 125/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-07

Aktenzeichen: 16 Wx 73 + 125/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16WX73.125.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1, 48

Leitsätze

Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.

Tenor

I) Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ge-gen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 25.03.1998 - 29 T 234/97 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht ange-ordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.362,50 DM festgesetzt.

II) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betei-ligten zu 1) gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts im vorgenannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.

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