Oberlandesgericht Köln, 1998-07-31, 6 U 205/97

6 U 205/97Tribunal supérieur31 juil. 1998

Regest

1. Wird durch einstweilige Verfügung ein Unterlassungsgebot ausgesprochen, bedarf es deren Vollziehung, gleichviel ob das Gebot in Form der Beschluß- oder Urteilsverfügung ergangen ist. 2. Im Falle der Bestätigung einer Beschlußverfügung durch Urteil (Bestätigungsurteil") bedarf es zur Wahrung der sich hieraus ergebenden Rechte (erneuter) Vollziehung - im Regelfall durch Parteizustellung - nur, wenn die zunächst im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung inhaltlich geändert oder erweitert worden ist. 3. Zur Frage der "wesentlichen Änderung und Erweiterung" einer Beschlußverfügung nach Widerspruch. 4. Die Amtszustellung (§§ 317, 208 ZPO) scheidet als Vollziehungsmittel aus.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 205/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-31

Aktenzeichen: 6 U 205/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0731.6U205.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 929 II, 936, 317, 208

Leitsätze

  1. Wird durch einstweilige Verfügung ein Unterlassungsgebot ausgesprochen, bedarf es deren Vollziehung, gleichviel ob das Gebot in Form der Beschluß- oder Urteilsverfügung ergangen ist. 2. Im Falle der Bestätigung einer Beschlußverfügung durch Urteil (Bestätigungsurteil") bedarf es zur Wahrung der sich hieraus ergebenden Rechte (erneuter) Vollziehung - im Regelfall durch Parteizustellung - nur, wenn die zunächst im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung inhaltlich geändert oder erweitert worden ist. 3. Zur Frage der "wesentlichen Änderung und Erweiterung" einer Beschlußverfügung nach Widerspruch. 4. Die Amtszustellung (§§ 317, 208 ZPO) scheidet als Vollziehungsmittel aus.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil der

  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 131/97 - abgeändert: Der Beschluß ( einstweilige Verfügung ) des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1997 - 81 O 131/97 - wird unter Zurückweisung des ihm zugrundeliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 24. Juni 1997 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vollstreckbar.

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