Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, 6 U 163/97

6 U 163/97Tribunal supérieur8 mai 1998

Regest

Die werbliche Aussage eines Unternehmens, das Kunden seine Dienste bei der von ihm behaupteten kostensparenden Gestaltung von Telefonbucheintragungen anbietet, das amtliche Telefonbuch als "alphabetisch aufgebautes Nachschlagewerk" sei im Hinblick auf die Brancheneintragungen - im Gegensatz zu den Gelben Seiten in seiner werblichen Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt, man empfehle daher, "branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht mehr zu schalten", ist relevant irreführend im Sinne von § 3 UWG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 163/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-08

Aktenzeichen: 6 U 163/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U163.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3

Leitsätze

Die werbliche Aussage eines Unternehmens, das Kunden seine Dienste bei der von ihm behaupteten kostensparenden Gestaltung von Telefonbucheintragungen anbietet, das amtliche Telefonbuch als "alphabetisch aufgebautes Nachschlagewerk" sei im Hinblick auf die Brancheneintragungen - im Gegensatz zu den Gelben Seiten in seiner werblichen Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt, man empfehle daher, "branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht mehr zu schalten", ist relevant irreführend im Sinne von § 3 UWG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/97 - (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. August 1997) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

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