Oberlandesgericht Köln, 1998-04-28, 9 U 197/97

9 U 197/97Tribunal supérieur28 avr. 1998

Regest

Ist eine Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch mutwillige Handlungen gegeben, muß der Kaskoversicherer de vollen Beweis führen, daß diese Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen, also mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers herbeigeführt sind. Beweiserleichterungen werden dem Versicherer - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats - nicht mehr zugebilligt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 197/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-28

Aktenzeichen: 9 U 197/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0428.9U197.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 61; AKB § 12 I

Leitsätze

Ist eine Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch mutwillige Handlungen gegeben, muß der Kaskoversicherer de vollen Beweis führen, daß diese Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen, also mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers herbeigeführt sind. Beweiserleichterungen werden dem Versicherer - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats - nicht mehr zugebilligt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.10.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 425/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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