Oberlandesgericht Köln, 1998-04-27, 13 U 16/98

13 U 16/98Tribunal supérieur27 avr. 1998

Regest

Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger Ehegatten als Bürgen oder Mitschuldner begründet weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 13 U 16/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-27

Aktenzeichen: 13 U 16/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0427.13U16.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 138, 242, 826; ZPO § 767 II; BVERFGG § 79 II 3

Leitsätze

Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger Ehegatten als Bürgen oder Mitschuldner begründet weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

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