Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 19 U 234/97

19 U 234/97Tribunal supérieur24 avr. 1998

Regest

Ein Gesamtwandlungsrecht (Hard- und Software) erstreckt sich nicht auf solche Standardsoftware, die der Käufer unabhängig von der erworbenen Hardwarekonfiguration auf jedem anderen PC nutzen kann und auch will.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 234/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-24

Aktenzeichen: 19 U 234/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U234.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459, 462

Leitsätze

Ein Gesamtwandlungsrecht (Hard- und Software) erstreckt sich nicht auf solche Standardsoftware, die der Käufer unabhängig von der erworbenen Hardwarekonfiguration auf jedem anderen PC nutzen kann und auch will.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.9.1997 - 20 O 239/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 12.939,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.4.1996 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Software "MS Office Pro '95 Schulversion".

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5,87 %, die Beklagte 94,13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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