Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 5 U 232/96

5 U 232/96Tribunal supérieur22 avr. 1998

Regest

Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie aufzuklären. War die Entfernung des Zahns alternativlos dringend indiziert, ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, wenn der Eingriff von einer kieferchirurgischen Spezialpraxis ausgeführt worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 232/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-22

Aktenzeichen: 5 U 232/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0422.5U232.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847

Leitsätze

Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie aufzuklären.

War die Entfernung des Zahns alternativlos dringend indiziert, ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, wenn der Eingriff von einer kieferchirurgischen Spezialpraxis ausgeführt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.11.1996 - 25 O 460/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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