Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 16 Wx 37/98

16 Wx 37/98Tribunal supérieur22 avr. 1998

Regest

Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein "Schonvermögen", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 37/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-22

Aktenzeichen: 16 Wx 37/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0422.16WX37.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1

Leitsätze

Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein "Schonvermögen", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.1. 1998 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1997 - 6 T 559/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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