5 W 22/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-20, 5 W 22/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-20, 5 W 22/98
5 W 22/98Tribunal supérieur20 avr. 1998
Regest
Kann die begehrte einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, ist der Antragsteller berechtigt, die Hauptsache (einseitig) für erledigt zu erklären. Über den Antrag kann entsprechend § 937 II ZPO durch Beschluß entschieden werden, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 W 22/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-20
Aktenzeichen: 5 W 22/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0420.5W22.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 91 a, 97, 937
Leitsätze
Kann die begehrte einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, ist der Antragsteller berechtigt, die Hauptsache (einseitig) für erledigt zu erklären.
Über den Antrag kann entsprechend § 937 II ZPO durch Beschluß entschieden werden, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
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