1 W 22/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-06, 1 W 22/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-06, 1 W 22/98
1 W 22/98Tribunal supérieur6 avr. 1998
Regest
1. Dient der angestrebte Prozeß allein und ausschließlich dazu, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des Konkursverwalters zu erzielen, ist er auch als "wirtschaftlich beteiligt" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen (a.A. BGH ZIP 1998, 297 f.). 2. Dem Konkursverwalter ist es jedoch nicht zuzumuten, aus eigenen Mitteln einen Prozeß zu finanzieren, der auch den früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin bzw. den Sozialversicherungsträgern zugute kommen würde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 1 W 22/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-06
Aktenzeichen: 1 W 22/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0406.1W22.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 116, 127
Leitsätze
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Dient der angestrebte Prozeß allein und ausschließlich dazu, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des Konkursverwalters zu erzielen, ist er auch als "wirtschaftlich beteiligt" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen (a.A. BGH ZIP 1998, 297 f.).
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Dem Konkursverwalter ist es jedoch nicht zuzumuten, aus eigenen Mitteln einen Prozeß zu finanzieren, der auch den früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin bzw. den Sozialversicherungsträgern zugute kommen würde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Februar 1998 werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1998 - 15 O 598/97 - sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 17. Februar 1998 aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
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