Oberlandesgericht Köln, 1998-03-27, 16 Wx 260/97

16 Wx 260/97Tribunal supérieur27 mars 1998

Regest

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Tatrichters nur dahin überprüfen, ob bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen wurde. Dagegen kann nicht beanstandet werden, daß eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder gar noch näher gelegen hätte als die, die der Tatrichter gezogen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 260/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-27

Aktenzeichen: 16 Wx 260/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0327.16WX260.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 27 Abs. 2 S. 2, ZPO § 561 Abs. 2

Leitsätze

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Tatrichters nur dahin überprüfen, ob bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen wurde. Dagegen kann nicht beanstandet werden, daß eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder gar noch näher gelegen hätte als die, die der Tatrichter gezogen hat.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 01.09.1997 - 29 T 170/96 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens als auch die den Antragstellern darin erwachsenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beteiligte zu 1).

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.383,25 DM festgesetzt.

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