16 Wx 309/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 16 Wx 309/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 16 Wx 309/97
16 Wx 309/97Tribunal supérieur6 mars 1998
Regest
1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden. 2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 309/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-06
Aktenzeichen: 16 Wx 309/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.16WX309.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 15 Abs. 1
Leitsätze
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Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden.
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Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 29.10.97 - 29 T 162/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 4.7.95 zu TOP 4 c) wird für ungültig erklärt mit Ausnahme der Re-gelung, daß die derzeitigen Nutzungsverhältnisse a) an den sechs Gemeinschaftsgaragen, wie sie gemäß Vertrag vom 7.11./12.11. 1972 geregelt sind, und b) an den zwanzig offenen Kfz.-Stellplätzen auf der Außenanlage bestehen bleiben. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2.5.97 wird zurückgewiesen.
Die weitergehende weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen tragen die Beteiligten zu 1) einerseits und die Beteiligten zu 2) bis 24) andererseits je zur Hälfte.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
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