Oberlandesgericht Köln, 1998-02-26, 7 U 178/97

7 U 178/97Tribunal supérieur26 févr. 1998

Regest

Ein Unfall im Straßenverkehr liegt auch dann vor, wenn durch eine unvorsichtige Fahrweise ein Wageninsasse verletzt wird (hier: Umkippen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Rollstuhlfahrers). Macht der Geschädigte deswegen einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB geltend, braucht er sich nicht auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen zu lassen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 178/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-26

Aktenzeichen: 7 U 178/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0226.7U178.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34, BGB § 839, SGB X § 116, StVO § 21 ff

Leitsätze

Ein Unfall im Straßenverkehr liegt auch dann vor, wenn durch eine unvorsichtige Fahrweise ein Wageninsasse verletzt wird (hier: Umkippen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Rollstuhlfahrers). Macht der Geschädigte deswegen einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB geltend, braucht er sich nicht auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen zu lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.4.1997 (5 O 381/96) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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