Oberlandesgericht Köln, 1998-02-13, 25 WF 8/98

25 WF 8/98Tribunal supérieur13 févr. 1998

Regest

Hat das Erstgericht die Zwangsvollstreckung ohne Begründung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, kann dieser Mangel erfolgreich mit sofortiger Beschwerde gerügt werden, mit der Folge, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 8/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-13

Aktenzeichen: 25 WF 8/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0213.25WF8.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 793, 769

Leitsätze

Hat das Erstgericht die Zwangsvollstreckung ohne Begründung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, kann dieser Mangel erfolgreich mit sofortiger Beschwerde gerügt werden, mit der Folge, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29. Dezember 1997 (30 F 366/97) teilweise abgeändert, und zwar insoweit, als die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Familiengericht Leverkusen vom 23. Juni 1988 (32 F 300/87) zu Ziff. 1. bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 m i t Sicherheitsleistung angeordnet wird, wobei vom Schuldner Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % zu leisten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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