Oberlandesgericht Köln, 1998-01-12, 16 U 72/97

16 U 72/97Tribunal supérieur12 janv. 1998

Regest

Wer sein Girokonto einem Dritten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung ausschließlich eigener Geldgeschäfte unter Erteilung einer Kontovollmacht überläßt, muß sich im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB das Wissen des Verfügenden über rechtsgrundlose Eingänge auf dem Konto (hier: zu Unrecht veranlaßte Überweisungen) zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Verfügende alle Eingänge auf dem Konto veruntreut hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 72/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-12

Aktenzeichen: 16 U 72/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16U72.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 166, 818, 812

Leitsätze

Wer sein Girokonto einem Dritten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung ausschließlich eigener Geldgeschäfte unter Erteilung einer Kontovollmacht überläßt, muß sich im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB das Wissen des Verfügenden über rechtsgrundlose Eingänge auf dem Konto (hier: zu Unrecht veranlaßte Überweisungen) zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Verfügende alle Eingänge auf dem Konto veruntreut hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5.8.97 - 3 O 94/97 - teilweise abgeändert und auch die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 34.316,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.96 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.