5 U 126/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-10, 5 U 126/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-10, 5 U 126/97
5 U 126/97Tribunal supérieur10 déc. 1997
Regest
Die notariell beurkundete Vereinbarung in einem Grundstücksvertrag ,Erschließungsbeiträge nach BBauG oder BauGB und sonstige Anliegerkosten (Ausbau- und Anschlußbeiträge sowie Kostenersatz für Haus- oder Grundstücksanschlüsse) trägt der Verkäufer, soweit ihm bis zum gestrigen Tage dazu ein Heranziehungsbescheid zugegangen ist. Im übrigen leistet er dem Käufer Gewähr dafür, daß der derzeitige tatsächliche Erschließungszustand abgerechnet und bezahlt ist. Alle übrigen Anliegerkosten trägt der Käufer." ist dahin auszulegen, daß sich der Verkäufer verpflichtet hat, den Käufer von Erschließungsbeiträgen freizustellen, die für vor Vertragsschluß bereits tatsächlich fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen erst nach Vertragsschluß erhoben werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 126/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-10
Aktenzeichen: 5 U 126/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1210.5U126.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 157
Leitsätze
Die notariell beurkundete Vereinbarung in einem Grundstücksvertrag
,Erschließungsbeiträge nach BBauG oder BauGB und sonstige Anliegerkosten (Ausbau- und Anschlußbeiträge sowie Kostenersatz für Haus- oder Grundstücksanschlüsse) trägt der Verkäufer, soweit ihm bis zum gestrigen Tage dazu ein Heranziehungsbescheid zugegangen ist. Im übrigen leistet er dem Käufer Gewähr dafür, daß der derzeitige tatsächliche Erschließungszustand abgerechnet und bezahlt ist. Alle übrigen Anliegerkosten trägt der Käufer."
ist dahin auszulegen, daß sich der Verkäufer verpflichtet hat, den Käufer von Erschließungsbeiträgen freizustellen, die für vor Vertragsschluß bereits tatsächlich fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen erst nach Vertragsschluß erhoben werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 387/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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