Oberlandesgericht Köln, 1997-12-09, 9 U 98/96

9 U 98/96Tribunal supérieur9 déc. 1997

Regest

Die dem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen zugute kommende Beweiserleichterung erfordert seine - grundsätzlich vermutete - Redlichkeit. Die Vermutung ist erschüttert, wenn äußere Tatsachen oder Tatsachen in der Person vorliegen, die eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Ein gutachterlicher Nachweis von Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel des entwendeten Kraftfahrzeuges und auffällig vage Äußerungen zum Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls, sowie zu anderen versicherungsrelevanten Umständen können solche Tatsachen darstellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 98/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-09

Aktenzeichen: 9 U 98/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1209.9U98.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB §§ 12 Abs. 1 Nr. I b

Leitsätze

Die dem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen zugute kommende Beweiserleichterung erfordert seine - grundsätzlich vermutete - Redlichkeit. Die Vermutung ist erschüttert, wenn äußere Tatsachen oder Tatsachen in der Person vorliegen, die eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Ein gutachterlicher Nachweis von Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel des entwendeten Kraftfahrzeuges und auffällig vage Äußerungen zum Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls, sowie zu anderen versicherungsrelevanten Umständen können solche Tatsachen darstellen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 564/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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