9 U 83/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-02, 9 U 83/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-02, 9 U 83/97
9 U 83/97Tribunal supérieur2 déc. 1997
Regest
Reicht der Versicherungsnehmer eine Liste der angeblich entwendeten Gegenstände nicht - wie in § 21 Nr. 1 b VHB 84 gefordert - unverzüglich bei der Polizei ein, sondern erst 6 Monate später, so liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten im Schadensfall vor, die, auch wenn sie folgenlos bleibt, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Einer vorangehenden Belehrung durch den Versicherer bedarf es bei derartigen spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 83/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-02
Aktenzeichen: 9 U 83/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1202.9U83.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; EINBRUCHDIEBSTAHLSVERSICHERUNG; STEHLGUTLISTE; VERZÖGERUNG; OBLIEGENHEITSVERLETZUNG; BELEHRUNG
Leitsätze
Reicht der Versicherungsnehmer eine Liste der angeblich entwendeten Gegenstände nicht - wie in § 21 Nr. 1 b VHB 84 gefordert - unverzüglich bei der Polizei ein, sondern erst 6 Monate später, so liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten im Schadensfall vor, die, auch wenn sie folgenlos bleibt, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Einer vorangehenden Belehrung durch den Versicherer bedarf es bei derartigen spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 U 83/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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