Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 16 Wx 290/97

16 Wx 290/97Tribunal supérieur1 déc. 1997

Regest

§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 290/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-01

Aktenzeichen: 16 Wx 290/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1201.16WX290.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 27 Abs. 2, WEG § 45 Abs. 1

Leitsätze

§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 - 29 T 241/97 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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