Oberlandesgericht Köln, 1997-09-30, 10 WF 229/97

10 WF 229/97Tribunal supérieur30 sept. 1997

Regest

Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 10 WF 229/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-30

Aktenzeichen: 10 WF 229/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0930.10WF229.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 23 ABS. 1 S. 1 u. 3

Leitsätze

Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache

Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.

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