Oberlandesgericht Köln, 1997-09-29, 19 W 39/97

19 W 39/97Tribunal supérieur29 sept. 1997

Regest

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 39/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-29

Aktenzeichen: 19 W 39/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0929.19W39.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 769, 793

Leitsätze

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1997 - 20 0 390/97 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

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