9 U 190/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 190/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 190/96
9 U 190/96Tribunal supérieur19 août 1997
Regest
Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 190/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-19
Aktenzeichen: 9 U 190/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U190.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 12 III; ZPO § 139
Leitsätze
Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 275/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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