Oberlandesgericht Köln, 1997-08-18, 19 U 58/97

19 U 58/97Tribunal supérieur18 août 1997

Regest

Vereinbaren der Eigentümer, der zugleich Vermieter von Gaststättenräumlichkeiten ist, und der den Gaststättenbetreiber beliefernde Bierhersteller einerseits die Weitergabe der Bierbezugsverpflichtung des Betreibers an einen Nachfolger des Betreibers bei Abschluß eines Folgemietvertrages und sieht andererseits diese Vereinbarung die Übernahme der Mietausfallbürgschaft für eine bestimmte Zeit durch den Bierlieferanten gegenüber dem vermietenden Eigentümer vor, handelt es sich um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vereinbarung sui generis (§ 305 BGB), auf die §§ 323 ff. BGB anwendbar sind. Ist Voraussetzung für eine solche Weitergabe die betriebsfertige Herstellung der Inneneinrichtung der Gaststätte und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit des ersten Betreibers, stellt das Unterlassen der Weitergabe der Bierbezugsverpflichtung keine schuldhafte Nichterfüllung der Vereinbarung dar, wenn diese Voraussetzungen bei Abschluß eines Nachfolgemietvertrages noch nicht vorgelegen haben. Der vermietende Eigentümer ist nicht verpflichtet, einen erforderlich werdenden Nachfolgemietvertrag zu schlechteren Konditionen als denen des Ursprungsmietvertrages mit dem ersten Betreiber abzuschließen, um dem Nachfolgebetreiber einen Anreiz für die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung zu geben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 58/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-18

Aktenzeichen: 19 U 58/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U58.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 305, 325

Leitsätze

Vereinbaren der Eigentümer, der zugleich Vermieter von Gaststättenräumlichkeiten ist, und der den Gaststättenbetreiber beliefernde Bierhersteller einerseits die Weitergabe der Bierbezugsverpflichtung des Betreibers an einen Nachfolger des Betreibers bei Abschluß eines Folgemietvertrages und sieht andererseits diese Vereinbarung die Übernahme der Mietausfallbürgschaft für eine bestimmte Zeit durch den Bierlieferanten gegenüber dem vermietenden Eigentümer vor, handelt es sich um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vereinbarung sui generis (§ 305 BGB), auf die §§ 323 ff. BGB anwendbar sind. Ist Voraussetzung für eine solche Weitergabe die betriebsfertige Herstellung der Inneneinrichtung der Gaststätte und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit des ersten Betreibers, stellt das Unterlassen der Weitergabe der Bierbezugsverpflichtung keine schuldhafte Nichterfüllung der Vereinbarung dar, wenn diese Voraussetzungen bei Abschluß eines Nachfolgemietvertrages noch nicht vorgelegen haben. Der vermietende Eigentümer ist nicht verpflichtet, einen erforderlich werdenden Nachfolgemietvertrag zu schlechteren Konditionen als denen des Ursprungsmietvertrages mit dem ersten Betreiber abzuschließen, um dem Nachfolgebetreiber einen Anreiz für die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung zu geben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.01.1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 387/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich- rechtlichen Sparkasse oder Volksbank er-bracht werden.

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