20 U 158/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-04, 20 U 158/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-04, 20 U 158/96
20 U 158/96Tribunal supérieur4 juil. 1997
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 20 U 158/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-04
Aktenzeichen: 20 U 158/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0704.20U158.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juli 1996 - 4 0 70/96 - unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung der Kläger im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 145.435,91 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1994 zu zahlen.
Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1. zu 38 %, im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Kläger zu 24 %, zu 76 % trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1. zu 38 % und die Kläger zu 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 178.000,00 DM abzuwenden, sofern die Kläger vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 16.000,00 DM abzuwenden, sofern der Beklagte zu 2. vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 DM abzuwenden, sofern die Beklagte zu 1. vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheitsleistungen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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