Oberlandesgericht Köln, 1997-07-01, 15 U 219/96

15 U 219/96Tribunal supérieur1 juil. 1997

Regest

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasinggebers, die für geleaste neue Fahrzeuge die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abwälzt, benachteiligt diesen unangemessen, wenn sie ihm ein Kündigungsrecht nur im Falle einer nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes des Leasingobjekts einräumt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 219/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-01

Aktenzeichen: 15 U 219/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0701.15U219.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: KFZ-LEASING-VERTRAG

Leitsätze

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasinggebers, die für geleaste neue Fahrzeuge die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abwälzt, benachteiligt diesen unangemessen, wenn sie ihm ein Kündigungsrecht nur im Falle einer nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes des Leasingobjekts einräumt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.1996 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 527/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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