Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 14 WF 65/97

14 WF 65/97Tribunal supérieur16 juin 1997

Regest

1) Auch eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Prozeßkostenhilfebeschwerde einer Partei ist zulässig, da das Gesetz keine Beschwerdefrist vorsieht. Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten kommt eine Unzulässigkeit wegen Verwirkung des Rechtsbehelfs in Betracht, wenn die späte Einlegung des Rechtsbehelfs als widersprüchlich zur früheren Hinnahme der Entscheidung anzusehen ist. 2) Unbegründet ist eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Beschwerde immer insoweit, als sie eine gegenüber der ergangenen Entscheidung weitergehende Erfolgsaussicht geltend macht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 65/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-16

Aktenzeichen: 14 WF 65/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0616.14WF65.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO § 127

Leitsätze

  1. Auch eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Prozeßkostenhilfebeschwerde einer Partei ist zulässig, da das Gesetz keine Beschwerdefrist vorsieht. Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten kommt eine Unzulässigkeit wegen Verwirkung des Rechtsbehelfs in Betracht, wenn die späte Einlegung des Rechtsbehelfs als widersprüchlich zur früheren Hinnahme der Entscheidung anzusehen ist.

  2. Unbegründet ist eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Beschwerde immer insoweit, als sie eine gegenüber der ergangenen Entscheidung weitergehende Erfolgsaussicht geltend macht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 6.5.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 6.12.1996 (50 F 307/96) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen zurückverwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.