Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 16 Wx 124/97

16 Wx 124/97Tribunal supérieur6 juin 1997

Regest

Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 124/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-06

Aktenzeichen: 16 Wx 124/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.16WX124.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1908 b Abs. 3

Leitsätze

Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 28.04.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 24.03.1997 - 6 T 118/97 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

Der Betreuten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt von S. Prozeßkostenhilfe für das weitere Beschwerdeverfahren bewilligt.

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