Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 19 U 7/97

19 U 7/97Tribunal supérieur16 mai 1997

Regest

,Fahrzeug ist fahrbereit" als Zusicherung BGB §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 7/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-16

Aktenzeichen: 19 U 7/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.19U7.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459 ABS. 2, 462, 463

Leitsätze

,Fahrzeug ist fahrbereit" als Zusicherung

BGB §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).

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