2 Wx 57/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-12, 2 Wx 57/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-12, 2 Wx 57/96
2 Wx 57/96Tribunal supérieur12 mai 1997
Regest
1. Eine Rechtsanwalts-GmbH darf jedenfalls dann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind. 2. Eine Eintragung der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister scheidet jedenfalls aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe sicherstellt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 57/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-12
Aktenzeichen: 2 Wx 57/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0512.2WX57.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BRAO § 59a
Leitsätze
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Eine Rechtsanwalts-GmbH darf jedenfalls dann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind.
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Eine Eintragung der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister scheidet jedenfalls aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe sicherstellt.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Oktober 1996 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. September 1996 - 87 T 13/96 - wird zurückgewiesen.
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