Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 201/96

19 U 201/96Tribunal supérieur25 avr. 1997

Regest

Die unter Beweis gestellte Behauptung einer Partei, ein für ein Fitnesstudio erstelltes EDV-Programm entspreche in 10 Punkten nicht den Zusicherungen bzw. sei fehlerhaft, kann nicht mit der Begründung als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, es sei nicht erkennbar, daß ein Programm für ein Fitnesstudio die als fehlend gerügten Eigenschaften benötige; das Absehen von der Beweisaufnahme ist unter diesen Umständen verfahrensfehlerhaft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 201/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-25

Aktenzeichen: 19 U 201/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U201.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 139, 539

Leitsätze

Die unter Beweis gestellte Behauptung einer Partei, ein für ein Fitnesstudio erstelltes EDV-Programm entspreche in 10 Punkten nicht den Zusicherungen bzw. sei fehlerhaft, kann nicht mit der Begründung als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, es sei nicht erkennbar, daß ein Programm für ein Fitnesstudio die als fehlend gerügten Eigenschaften benötige; das Absehen von der Beweisaufnahme ist unter diesen Umständen verfahrensfehlerhaft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.09.1996 - 20 O 92/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

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