19 U 159/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 159/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 159/96
19 U 159/96Tribunal supérieur25 avr. 1997
Regest
1. Zu den handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen eines Eigenhändlers zählen die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung und die Richtlinienkompetenz des Herstellers sowie die Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms bei Vertragsende. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ist darin zu sehen, daß der Vertrag dem Eigenhändler die Übermittlung der Kundendaten mittels einer Registrierungskarte vorschreibt. 2. Der Senat hält bei der Berechnung des EigenhändlerAusgleichsanspruchs nach § 89 b HGB an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - in: MDR 1996, 689 und Urt. vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - in: OLGR 1996, 177 ff.) fest. Daß in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden können, von denen auch künftig Umsätze zu erwarten sind. Zu diesen Stammkunden zählen nur solche, die im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten Vertragsjahr und in den vier Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein Neufahrzeug gekauft haben. Hierzu gehören auch die Kunden, die mit dem Vertragshändler wirtschaftlich und personell verflochten sind, wenn sie in der Vergangenheit mindestens einen Folgeauftrag oder eine Nachbestellung erteilt haben. Die sich in einem bereits erteilten Folgeauftrag verwirklichte Chance weiteren Fahrzeugabsatzes zeigt die - objektiv erwartete - Markenbindung des Kunden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 159/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-25
Aktenzeichen: 19 U 159/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U159.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: HGB § 89b
Leitsätze
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Zu den handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen eines Eigenhändlers zählen die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung und die Richtlinienkompetenz des Herstellers sowie die Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms bei Vertragsende. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ist darin zu sehen, daß der Vertrag dem Eigenhändler die Übermittlung der Kundendaten mittels einer Registrierungskarte vorschreibt.
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Der Senat hält bei der Berechnung des EigenhändlerAusgleichsanspruchs nach § 89 b HGB an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - in: MDR 1996, 689 und Urt. vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - in: OLGR 1996, 177 ff.) fest. Daß in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden können, von denen auch künftig Umsätze zu erwarten sind. Zu diesen Stammkunden zählen nur solche, die im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten Vertragsjahr und in den vier Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein Neufahrzeug gekauft haben. Hierzu gehören auch die Kunden, die mit dem Vertragshändler wirtschaftlich und personell verflochten sind, wenn sie in der Vergangenheit mindestens einen Folgeauftrag oder eine Nachbestellung erteilt haben. Die sich in einem bereits erteilten Folgeauftrag verwirklichte Chance weiteren Fahrzeugabsatzes zeigt die - objektiv erwartete - Markenbindung des Kunden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 91/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 98.020,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6.2.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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