Oberlandesgericht Köln, 1997-04-24, 6 W 5/97

6 W 5/97Tribunal supérieur24 avr. 1997

Regest

Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 5/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-24

Aktenzeichen: 6 W 5/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0424.6W5.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GVG § 17a; ZPO § 3

Leitsätze

Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.

Tenor

  1. Auf Antrag des Antragsgegners werden der Antragstellerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens auferlegt, nachdem diese ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat.

  2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 25.000.- festgesetzt.

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