Oberlandesgericht Köln, 1997-04-18, 6 U 91/95

6 U 91/95Tribunal supérieur18 avr. 1997

Regest

1. Bei Ausbeutung fremder Leistung und/oder Behinderung von Mitbewerbern ist Begehungsort der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Parteien kollidieren. Beim Absatz von Produkten an inländische Zwischenhändler und Exporteure in Deutschland treffen hier die Parteiinteressen auch dann aufeinander, wenn die konkurrierende Ware vollständig in das Ausland verbracht wird. 2. Wer systematisch und zielstrebig - zudem mit Preisunterbietung - die Ausstattungen der gesamten, zunächst in Auftragsproduktion abgefüllten Spirituosen seines früheren Auftraggebers -z. Tl. fast identisch - nachahmt, um diesen aus dem Markt zu verdrängen, handelt unlauter i. S. von § 1 UWG. 3. Zur Frage der Verjährung wettbewerblicher Schadensersatzansprüche. 4. Bereit die Anmeldung einer Marke kann sich wettbewerbsrechtlich als sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne hinreichenden Grund in Kenntnis des Umstandes bewirkt wird, daß ein Wettbewerber für die gleiche oder für eine verwechselbare schutzwürdige, jedoch nicht eingetragenen Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand erworben hatte. Die bloße Kenntnis der Vorbenutzung reicht hierbei allerdings nicht aus. Diese Grundsätze gelten auch im Falle der bloßen Markenlizenz gegenüber dem Lizenznehmer.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 91/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-18

Aktenzeichen: 6 U 91/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0418.6U91.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 21

Leitsätze

  1. Bei Ausbeutung fremder Leistung und/oder Behinderung von Mitbewerbern ist Begehungsort der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Parteien kollidieren. Beim Absatz von Produkten an inländische Zwischenhändler und Exporteure in Deutschland treffen hier die Parteiinteressen auch dann aufeinander, wenn die konkurrierende Ware vollständig in das Ausland verbracht wird.

  2. Wer systematisch und zielstrebig - zudem mit Preisunterbietung - die Ausstattungen der gesamten, zunächst in Auftragsproduktion abgefüllten Spirituosen seines früheren Auftraggebers -z. Tl. fast identisch - nachahmt, um diesen aus dem Markt zu verdrängen, handelt unlauter i. S. von § 1 UWG.

  3. Zur Frage der Verjährung wettbewerblicher Schadensersatzansprüche.

  4. Bereit die Anmeldung einer Marke kann sich wettbewerbsrechtlich als sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne hinreichenden Grund in Kenntnis des Umstandes bewirkt wird, daß ein Wettbewerber für die gleiche oder für eine verwechselbare schutzwürdige, jedoch nicht eingetragenen Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand erworben hatte. Die bloße Kenntnis der Vorbenutzung reicht hierbei allerdings nicht aus. Diese Grundsätze gelten auch im Falle der bloßen Markenlizenz gegenüber dem Lizenznehmer.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 1995 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 134/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der sich auf die Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung beziehende Tenor des landgerichtlichen Urteils folgende Neufassung erhält:

I. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Umfang sie ab 1. September 1993 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Wodka unter den Bezeichnungen

"R.", "T." und "M."

in den nachfolgend (in schwarz/weiß) wieder-gegebenen Aufmachungen in den Verkehr gebracht haben, insbesondere, welche Umsätze sie insoweit getätigt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM Werten und/ oder Kalendermonaten:

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Inverkehrbringen von Wodka in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen

"R.", "T." und "M."

in den vorstehend wiedergegebenen Aufmachungen ab 1. September 1993 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 45.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer wird auf jeweils DM 90.000,00 festgesetzt.

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