Oberlandesgericht Köln, 1997-04-11, 16 WX 95/97

16 WX 95/97Tribunal supérieur11 avr. 1997

Regest

Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen FGG § 21 In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 95/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-11

Aktenzeichen: 16 WX 95/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0411.16WX95.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 21; FGG-SACHEN

Leitsätze

Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen

FGG § 21 In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.

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